- Rechtspfleger
- Beamter des Justizdienstes, der die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig entscheidet und dabei nur an Gesetz und Recht gebunden ist (§ 9 RPflG vom 5.11.1969 (BGBl I 2065) m.spät.Änd.).- Tätigkeitsbereich v.a. in der ⇡ freiwilligen Gerichtsbarkeit für Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlass-, Handels-, u.a. Register- und Insolvenzsachen, mit Ausnahme bestimmter Einzelgeschäfte. Übertragen sind dem R. im Zivilprozess u.a. das Mahnverfahren, Aufgebotsverfahren, Auslandszustellungen, Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Geschäfte des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Zwangsversteigerung. In der Strafvollstreckung nimmt er die nach dem Erlass des Urteils zu treffenden Entscheidungen wahr, u.a. Bewilligung von Teilzahlung und Zahlungsfristen sowie deren Widerruf.- Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des R. ist das Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist ein solches nicht gegeben, findet die ⇡ Erinnerung statt, über die der Richter entscheidet (§ 11 RPflG), sofern der R. nicht abhilft. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Lexikon der Economics. 2013.